Tierhaltung und Tierschutz

Unsere Tiere

Die meisten der bei uns in Versuchen eingesetzten Tiere stammen aus eigener Zucht, einige kommen auch von spezialisierten, behördlich kontrollierten Züchtern oder anderen Forschungsinstituten. Ausgebildete, erfahrene Tierpflegerinnen und Tierpfleger sorgen gemeinsam mit einer Tierärztin sowie Auszubildenden und Servicepersonal für eine tierschutzgerechte Haltung, die die vielfältigen Bedürfnisse der jeweiligen Versuchstiere berücksichtigt. Die Haltungsbedingungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und gehen zum Teil deutlich darüber hinaus. 

Mäuse halten wir in Kunststoff-Käfigen mit freiem Zugang zu Futter und Wasser. Nestbaumaterial aus Papiertüchern trägt zur Thermoregulation bei und ermöglicht Muttertieren eine optimale Pflege ihrer Jungtiere. Papprollen und Nagehölzer bieten artgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten, damit die Tiere ihre natürlichen Verhaltensweisen ausleben können. Geschultes Personal, Haltungsbedingungen und aufwändige Gesundheitskontrollen bieten unseren Tieren Schutz vor Krankheitserregern und Stressfaktoren.

Weitere Information zum Modellorganismus Maus finden Sie hier.

Zebrafische werden in Aquarien oft in Familienverbänden oder größeren Gruppen gehalten. Aktivkohlefilter, biologische Filter und Bestrahlung mit UV-Licht entfernen Schwebstoffe, Schadstoffe und Krankheitserreger. Das Wasser in den Aquarien durchläuft die Filter vier bis sechs-mal pro Stunde, ein großer Teil wird täglich durch Frischwasser ersetzt. Diese aufwändige Wasseraufbereitung sowie eine vollautomatisierte Klima- und Lichttechnik halten Wasserqualität, Wassertemperatur und den Tag-Nacht-Rhythmus konstant.

Weitere Informationen zum Modellorganismus Zebrafisch finden Sie hier.

Ratten werden in unserer Forschung lediglich zur Gewinnung von monoklonalen Antikörpern eingesetzt und werden außerdem lediglich in kleiner Zahl für die Ausbildung von Tierpflegern gehalten. Die Haltungsbedingungen sind denen für Mäuse ähnlich, wobei aber wesentlich größere Käfige zum Einsatz kommen.

Kaninchen werden bei uns nur in sehr kleiner Zahl und sporadisch zur Gewinnung von Antikörpern gehalten. Es kommen wiederum spezialisierte Käfige zum Einsatz, die an die Bedürfnisse von Kaninchen angepasst sind. Da Kaninchen überdies gesellige Tiere sind, werden sie nicht einzeln gehalten.

Tierschutz

Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken an Wirbeltieren Eingriffe und Behandlungen vorgenommen werden müssen einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung anzeigen.

Der oder die Tierschutzbeauftragte achtet auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes und berät die mit den Tierversuchen und mit der Haltung von Versuchstieren befassten Personen. Hierzu gehört zum Beispiel, dass der oder die Tierschutzbeauftragte bereits bei der Planung von Versuchen darauf achtet, ob der verfolgte Zweck nicht auch durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Wenn es keine Alternative zum Tierversuch gibt, achtet der oder die Tierschutzbeauftragte darauf, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. Auch nimmt der oder die Tierschutzbeauftragte zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung und setzt sich innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen ein.

Die Tierschutzbeauftragten sind ein wichtiges Bindeglied zwischen der Genehmigungsbehörde und den Antragstellern. Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.

Genehmigungsverfahren

Ein Schwerpunkt des deutschen Tierschutzgesetztes (TierSchG) und der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ist die konsequente Umsetzung und Weiterentwicklung des sogenannten „3R-Prinzips“ (Replacement, Reduction, Refinement) zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.

Das Tierschutzgesetz formuliert einen sehr strengen Kriterienkatalog, ohne den kein Tierversuch durchgeführt werden darf. Alle Beschäftigte, die mit Tieren arbeiten, müssen einen entsprechenden Sachkundenachweis erbringen.

Vor der Durchführung von Tierversuchen muss ein Antrag auf Genehmigung an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen gerichtet werden.

Nach einer formellen und materiellen Prüfung erfolgt dann eine Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Für jeden Tierversuch muss ein Antrag gestellt werden. Nicht nur die Versuche, sondern auch die Tierhaltung müssen behördlich genehmigt werden und werden von den Veterinärämtern überwacht. 

Institutsinterne Kommission

Entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, das im Jahr 2013 in neuer Fassung in Kraft trat, ist am Institut ferner der Tierschutzausschuss als institutsinterne Kommission tätig, der sich aus den Tierschutzbeauftragten, tierexperimentell tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Tierhausleitung, Institutsveterinärin sowie Tierpflegerinnen und Tierpflegern zusammensetzt. Dieses Gremium unterstützt die Tierschutzbeauftragten mit dem Ziel, allen Belangen des Tierschutzes optimal Rechnung zu tragen.

Strenge Vorschriften regeln in Deutschland die tierexperimentelle Forschung wie kaum einen anderen Bereich der Tierhaltung und -nutzung. Jeder Tierversuch an einem Wirbeltier ist genehmigungspflichtig und die Zulassungsbehörden überprüfen in jedem Einzelfall, ob der Versuch unerlässlich ist oder ob die angestrebten Erkenntnisse auch auf andere Weise gewonnen werden können. Alle Tierversuche am Max-Planck-Institut für molekulare Biomedizin müssen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen genehmigt werden.

Zusätzlich sind in der Tierschutz-Versuchstier-Verordnung die Details für die Arbeit mit Versuchstieren vorgegeben, nach denen wir uns ebenfalls strikt richten. Vertreter der zuständigen Behörden haben jederzeit Zutritt zu den Versuchsanlagen und Tierställen.

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